Allgemeine Geschäftsbedingung
Für alle unsere Dienstleistungen, wie Montagen, Installationen, Reparaturen, Wartungen, Inbetriebnahmen und alle sonstigen Serviceeinsätze gelten zusätzlich die nachstehenden besonderen Bedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen
Bedingungen einverstanden.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich
schriftl
ich ihrer Geltung zugestimmt.
Der Auftragnehmer hat die möglichkeit ohne Absprache die auszuführenden Arbeiten an Suppunternehmen zu vergeben.
Der Vertrag über die Durchführung von Dienstleistungen kommt durch schriftliche oder mündliche/ fernmündliche Beauftragung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen und unsere mündliche/fernmündliche und/oder schriftliche Bestätigung zustande. Voraussetzung für die Durchführung von Serviceleistungen ist die Gewährleistung eines ungehinderten und sicheren Zuganges unserer Mitarbeiter zum dem Gegenstand, an dem die Serviceleistungen erbracht werden sollen.
Montagevoraussetzungen
Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, daß die Bauarbeiten soweit fortgeschritten sind, daß die Montage ungehindert und in einem Zuge durchgeführt werden kann.
Verschließbarer Aufenthalts- und Lagerraum, Gerüste, Rüst- und Hebezeuge, Hilfskräfte und Hilfsmittel zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtungen, Betriebsstrom, Wasser und Heizmaterial, auch für die probeweise Inbetriebsetzung, sind uns kostenlos für die Dauer der Montage zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat uns rechtzeitig vor Beginn von Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten oder dgl. auf etwaige Gefahren ( z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) hinzuweisen und er hat alle Sicherheitsvorkehrungen ( z.B. Gestellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw. ) auf seine Kosten zu treffen.
Eine Haftung für Schäden, die durch Arbeiten oben bezeichneter Art verursacht sind, wird nicht übernommen. Sofern der Lieferer doch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung in jedem Falle der Höhe nach auf die D
(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle Erd-, Beton-, Bau-, Strom-, Gerüst-, Verputz-, Maler-, Elektro- und alle sonstigen für uns branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung der Montage erforderliche Energie (Strom, Gas, Wasser, Licht, Wärme) in der benötigten Menge und Qualität kostenlos zur Verfügung.
(3) Der Auftraggeber hat zum Schutz unseres Montagepersonals und unseres Besitzes auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
(5) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
(7) Der Auftraggeber vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Preise für Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Fahrtkosten unserer Fahrzeuge, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehrar-beit, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für geliefertes Montagematerial, Ersatzteile, Bauteile ferner Entsorgungskosten und Werkzeuggestellung und aller sonstigen im Zusammenhang mit der Montage angefallenen Kosten. Fahrzeiten sind Arbeitszeiten.
eckungssumme seiner Haftpflichtversicherung.
§2.2 Behördliche oder sonstige Genehmigungen oder Baugenehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Die prüfbare Statik ist eine exklusive Leistung die Kosten werden von uns nicht getragen.
Ergeben sich während der Montage Änderungswünsche durch den Besteller oder
werden solche Änderungen aufgrund technischer oder
wirtschaftlicher Umstände
nötig, so ist die Vergütung des Unternehmers entsprechend anzupassen und separat
zu berechnen.
Nebenarbeiten
Z.B. Maurer-, Verputz-, Erd- und Anstreicher Arbeiten, Isolier-, Wasserinstallations-und Elektroarbeiten sind im Angebot nicht enthalten. Sie sind nur von uns zu leisten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendige Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.
Für die Entladung, Beladung und Verbringung an den Montage-/Aufstellort erfolgt durch Hubgeräte (Gabelstapler, Kran etc.)diese sind vom Auftraggeber immer zu stellen. Unsere Monteure sind dabei, soweit möglich, behilflich.
Der Auftraggeber hat zum Schutz unseres Montagepersonals und unseres Besitzes auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen zu machen.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen. Wir haften nicht für die Arbeiten der Aufsteller, unseres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit der Montage zusammenhängen und vom Auftraggeber veranlasst wurden.
Der Auftraggeber vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Preise für Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Fahrtkosten unserer Fahrzeuge, Reisekosten sowie Zuschläge für Mehrarbeit, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für geliefertes Montagematerial, Ersatzteile, Bauteile ferner Entsorgungskosten und Werkzeuggestellung und aller sonstigen im Zusammenhang mit der Montage angefallenen Kosten. Fahrzeiten sind Arbeitszeiten und werden in gleicher Höhe abgerechnet.
Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, werden zu unseren am Tage der Montage gültigen Listenpreisen und Montagesätzen berechnet.
Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht
die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Mängel, deren Behebung nicht Bestandteil eines Angebots oder Kostenvoranschlages sind und die von unseren Monteuren während der Durchführung einer Wartung oder Reparatur zusätzlich festgestellt werden, werden nach Absprache und auf Wunsch des Auftraggebers ebenfalls behoben und zusätzlich abgerechnet.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. Fertigstellung unserer Leistung und Abnahme durch den Auftraggeber. Findet eine förmliche Abnahme nicht statt, so beginnt die Frist mit der Inbetriebnahme des von der Leistung erfassten Gegenstandes, spätestens jedoch ein Monat nach Leistungserbringung.
Vergütung
Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, gesondert zu vergüten:
1. Vorbereitungs-, Reise-, Arbeits- und Wartungsstunden
2. Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertags-
arbeit einschließlich der Zuschläge
3. Kosten für Hin- und Rückfahrt
4. Auslösung und Übernachtungskosten
5. Leihgebühren
Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden von uns, so hat der Besteller alle Kosten für die Wartezeit und weiter erforderlichen Reisen zu tragen. Den Monteuren sind die Stunden, die sie gearbeitet haben, zu bescheinigen. Über die ordnungs-
gemäße Montage und Inbetriebsetzung ist dem Monteur bei seiner Abreise eine Bescheinigung auszustellen.
Die wöchentliche Regelarbeitszeit unseres Fachpersonals beträgt 40 Stunden. Überstunden (Mehrarbeit), Nacht-, Feiertags-, Samstags- und Sonntagsarbeit wird nur in dringenden und gewünschten Fällen geleistet. Hierfür fallen zusätzlich zum Regelstundensatz Zuschläge gemäßuntenstehender Höhe an.
Art und Höhe der Montagezuschläge
in % auf den Regelstundensatz
werktags (Mo.-Fr.) ab der 11. h Gesamtarbeits-/Fahrzeit 25 %
werktags (Mo.-Fr.) Spät-/Nachtarbeit:18:00 Uhr bis 06:00 Uhr 50 %
samstags 50 %
sonntags 75 %
feiertags und Einsätze im Rahmen des 24h-Rund um die Uhr Notdienstes 100%
1.Weihnachtstag/Ostersonntag/Pfingstsonntag/Neujahr 150 %
Bei größeren Aufträgen die eine Summe von 20.000 Euro übersteigt und einen großen Materialaufwand haben, behalten wir uns vor eine Teilzahlung zu verlangen.
Die Teilzahlung ist vor dem Montagebeginn zu entrichten.
Vermögensverschlechterungen des Bestellers
Werden uns Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des Bestellers ergibt und die zu berechtigten Zweifeln über die vertragsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers Anlass geben, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
Falls der Besteller nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet, können wir vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt auch dann, wenn unsere Leistung ganz oder teilweise erbracht ist.
Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach
Rechnungsdatum erfolgen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom
Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist
ausgeschlossen.
Zur Sicherung der Forderungen aus Montagen dienen auch die bestehenden
Eigentumsvorbehalte aus vorangegangenen Lieferungen. Die Forderungen aus
Montagen bilden mit den übrigen beim Auftragnehmer geführten Konten eine
Rechnung.
Bei Zahlungsverzögerung kann die Ausführung eines weiteren Auftrages bis zu restlosen Bezahlung zurückgestellt werden.
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse. Maßgebend ist der Eingang auf unserem Konto
§ Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im
Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für
beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz
der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden AGB hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der AGB oder die Unwirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge.
Anstelle unwirksamer Klauseln der AGB treten vergleichbare wirksame Klauseln oder die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zusatzbestimmung
Wir behalten uns vor, die allgemeinen Gesäftsbedingungen bei Bedarf jederzeit anzupassen oder zu ändern. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt insbesondere für den bereits geschlossenen Vertrag. Die anderen Bestimmungen und insbesondere der Vertrag werden dadurch nicht nichtig und behalten weiterhin Bestandskraft. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch eine andere ersetzt, die wirtschaftlich und in ihrer Intention der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dem Vertragstext oder unseren AGBs bedürfen immer der Schriftform und dessen Besätigung
Allgemeine Bedingungen für Durchführung von Montagen im Inland
Geltungsbereich
Für alle von uns auftragsgemäß durchgeführten Montagen gelten diese Bedingungen sowie etwaige
gesondert mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarungen, soweit
Letztere in unserer
Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers
werden durch Auftragsannahme durch uns nicht Vertragsinhalt.
Maßgeblich für den Vertrag ist der Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen.
Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2
Montagepreis
2.1
Die Montage wird nach Zeitund Materialaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich Pauschalpreis vereinbart worden ist.
2.2
Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die gesondert in der gesetzlichen
Höhe zu vergüten sind.
2.3
Eine etwaige Berichtigung durch uns und eine Beanstandung seitens des Auftraggebers müssen
schriftlich spätestens 4 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
2.4
Die Zahlung ist nach Abnahme gemäß Ziffer 6) dieser Bedingungen und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
2.5
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener
Gegenansprüchedes Auftraggebers ist nicht statthaft.
3
Mitwirkung des Auftragebers
3.1
Der Auftrageber hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
3.2
Der Auftrageber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Mon
tageplatz notwendigen
speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind.
Er hat uns von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften zu
benachrichtigen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Auftraggeber dem Zuwiderhandelnden
im Einvernehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
4
Technische Hilfestellung des Auftraggebers
4.1
Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet, insbesondere zu:
a)
Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und
sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die
erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Wir
übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden
aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gilt Anschnitt 7 oder Abschnitt 8
dieser Bedingungen.
b)
Vornahme aller Erd-; Bau-, Bettungs-und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der
notwendigen Baustoffe,
c)
Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (zum Beispiel
Hebezeuge, Kompressoren, Feldschmieden) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe (zum Beispiel Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz-und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und –riemen),
d)
Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,
e)
Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des
Werkzeuges der Montagepersonals,
f)
Transport der Montageteile am
Montageplatz, Schutz der Montagestelle und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle,
g)
Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung,
Beleuchtung,
Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtungen) und erster Hilfe für das Montagepersonal,
h)
Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung
des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
4.2
Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich
nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den
Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit
besondere Pläne oder Anleitungen erforderlich sind,
sind diese vom Auftraggeber rechtzeitig und für uns kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit nicht
im Einzelfall ausdrücklich anderweitige Regelung getroffen und von uns schriftlich bestätigt sein sollte.
4.3
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt,
jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und
dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
4.4
Für die vom Auftraggeber gemäß Ziffer 4) dieser Bedingungen erbrachten Leistungen übernehmen
wir keinerlei Haftung, auch nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit der uns vom
Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Pläne oder Anleitungen.
5
Montagefrist, Montageverzögerung
5.1
Eine etwa verbindlich vereinbarte Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorges
ehenen Erprobung zu deren Vornahme bereit ist.
5.2
Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss
sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dieses gilt auch dann, wenn solche
Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sein sollten.
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
-, nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift zum Rücktritt berechtigt.
Abnahme
6.1
Der Auftraggeber ist zur Abnahme
der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt
worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes
stattgefunden hat. Erweist sich die Montage nicht als vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dieses gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers
unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Liegt ein
nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
6.2
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen
seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
6.3
Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht
die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
7
Mängelansprüche
7.1
Nach Abnahme der Montage haften wir für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen
Ansprüche der Auftraggebers unbeschadet zu Ziffer 7 und 5 und Ziffer 8 in der Weise, dass wir die
Mängel zu beseitigen haben. Der Auftraggeber hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
Mängel die durch Verschleiß auftreten haften wir nicht.
7.2
Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist
oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
7.3
Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung
vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus
entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir in diesen Fällen sofort zu
verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung
haben verstreichen lassen, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.4
Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir
–
soweit sich
die Beanstandung als berechtigt herausstellt
–
die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus
-
und Einbaues sowie die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten,
soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung für uns eintritt.
7.5
Sollten wir
–
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle
–
eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbe
seitigung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Auftraggeber
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des
Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur
wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann
der Auftrageber vom Vertrag zurücktreten.
8
Haftung, Haftungsausschluss
8.1
Wird bei der Montage ein von uns geliefertes Montageteil durch Verschulden unsererseits beschädigt, so haben wir dieses nach unserer Wahl auf unsere Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
8.2
Wenn durch unser Verschulden der montierte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und
Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen
–
insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes
–
nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen gemäß
Ziffer 7 und 8.1 und 3 dieser Bedingungen entsprechend.
8.3
Für Schäden, die nicht am Montagegegenstand selbst entstanden sind, haften wir
–
aus welchen
Rechtsgründen auch immer –nura)bei Vorsatzb)
bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter
c)
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d)
bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e)
soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen
-
oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9
Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers
-
aus welchen Rechtsgründen auch immer –verjähren in 12
Monaten ab erfolgter Abnahme gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen. Für Schadensersatzansprüche
nach Ziffer 8.3 a) bis e) dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringen wir die
Montageleistung an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen
Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.
Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem
Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der
Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung
zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
11
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns
und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die
Rechtsbeziehungen inländische Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
11.2
Gerichtstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz
des Auftraggebers Klage zu erheben.